26.05.2009
von: Susanne Widrat

Senken Sie Ihre Vorauszahlungen

Was tun, wenn die privaten Einnahmen sinken oder im laufenden Jahr höhere, steuerlich absetzbare Aufwendungen vorliegen, als bisher geplant? Der Kölner Steuerberater Michael Weber erläutert, wie Jungunternehmer ihre Quartalszahlungen an das Finanzamt senken können.

Firmenchefs müssen alle drei Monate Vorauszahlungen auf ihre Einkommensteuer leisten. Die Höhe wird vom Finanzamt auf Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheids berechnet.



Um die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu reduzieren, genügt es, wenn der Gründer einen formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellt. Das Schreiben sollte bis zur Erhebung der letzten Einkommensteuervorauszahlung am 10. Dezember eines Jahres bei der Behörde eingehen. Die Reduzierung des Einkommens muss mindestens 600 Euro betragen.

Damit das Finanzamt den Antrag auch annimmt, sollte der Absender zunächst darstellen, wie sich sein Einkommen für das laufende Jahr zusammensetzt. Im Anschluss werden die Gründe, die für eine Herabsetzung sprechen, aufgelistet. Das können zum Beispiel sein:



  • Der Gewinn des laufenden Jahres fällt geringer aus als der Gewinn, auf den vorausgezahlt wird. Zum Beispiel wegen geringerer Betriebseinnahmen oder erhöhter Betriebsausgaben oder beidem. Höhere Betriebsausgaben fallen an, wenn im laufenden Jahre zum Beispiel größere Investitionen anstehen. Fallen eingeplante Aufträge plötzlich weg, sinken die Betriebseinnahmen.
  • Es sind Unterhaltszahlungen an den unbeschränkt einkommensteuer-pflichtigen, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, zu leisten. Die Aufwendungen können bis zu einer Höhe von 13.805 Euro geltend gemacht werden, auch wenn zivilrechtlich ein höherer Betrag zu leisten ist.
  • Der Gründer hat lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen zu zahlen.
  • Für die Unterbringung des Kindes zu leistende Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro, wenn das Kind nicht älter als 14 Jahre ist und beide Eltern erwerbstätig sind oder wenn sich beide Elternteile in der Ausbildung befinden oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sind.
  • Er hat Spenden geleistet, die mehr als 36 Euro betragen.
  • Es stehen außergewöhnliche Belastungen an – diese können verschiedene Ursachen haben und sind mit zahlreichen Auflagen verbunden. So gibt es zum Beispiel einen Ausbildungsfreibetrag für Kinder, die auswärtig untergebracht werden müssen.
  • Er erzielt neben den Einkünften aus seiner unternehmerischen Tätigkeit negative Einkünfte beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung.

Gute Chancen auf Herabsetzung der Vorauszahlung haben auch Gründer, deren Einkünfte im Vorjahr insgesamt negativ ausfielen. Dies muss aber per Steuerbescheid vom Finanzamt ausdrücklich anerkannt werden.

© 2009 impulse

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