Frühstück nicht mehr pauschal abziehen
Das so genannte Wachstumsbeschleunigungsgesetz beschert vielen Firmenchefs Mehrarbeit: Die Absenkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 7 Prozent gilt nur für Kosten im Zusammenhang mit Übernachtungen - nicht aber für Ausgaben im Rahmen des Frühstücks. Diese Beträge werden weiterhin mit 19 Prozent abgerechnet.
Allerdings: Ein Frühstück auf Dienstreisen konnten den Mitarbeitern bisher nur dann steuerfrei erstattet werden, wenn es im Hotelpreis enthalten und nicht separat auf der Rechnung ausgewiesen war. In diesen Fällen durfte die Rechnung um einen pauschalen Betrag gekürzt werden - 4,80 Euro bei bundesweiten Reisen.
Diese vereinfachte Regelung aus steuerlicher Sicht ist nun nicht mehr möglich, da die Essensausgaben wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze immer getrennt aufgelistet werden müssen. Deshalb gilt: Bei der Abrechnung der Dienstreise immer den genauen Betrag abziehen.
© 2010 impulse














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