28.09.2009
von: Susanne Widrat

Schüler, die günstigen Helferlein

Schüler können vor allem in der Startphase wichtige und günstige Helfer für Start-ups sein. Was Firmenchefs bei der Einstellung von Ferienjobbern beachten müssen.

  • Zunächst einmal müssen die Altersgrenzen eingehalten werden: Unter-15-Jährige dürfen grundsätzlich gar nicht jobben. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Schüler ab 13 Jahren dürfen mit Einwilligung der Eltern maximal zwei Stunden am Tag zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden. Allerdings nur mit Arbeiten, die altersgerecht sind. Darunter fallen zum Beispiel Botengänge, das Austragen von Prospekten oder Reinigungsarbeiten. Ab 15 Jahre darf man maximal acht Stunden am Tag arbeiten – allerdings nur zwischen 6 und 20 Uhr. Schwere Lasten schleppen oder andere gefährliche Arbeiten sind jedoch ebenso tabu, wie regelmäßige Maloche bei Hitze, Nässe oder Lärm. Volljährige Schüler dürfen bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten.
  • Bis zum Ende der Schulpflicht darf die Ferienarbeit eine Dauer von vier Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten - es darf nur an 20 Tagen im Jahr gearbeitet werden. Erst wer seine Schulpflicht erfüllt hat, kann unbegrenzt in den freien Wochen arbeiten.
  • Die Ruhepause beträgt mindestens 30 Minuten, wenn die tägliche Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden beträgt. Darüber hinaus sind 60 Minuten Unterbrechung zu gewähren.
  • An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind Ferienjobs verboten. Ausgenommen sind Beschäftigungen in Gaststätten oder Krankenhäusern. Vorausgesetzt, mindestens zwei Wochenenden im Monat werden für Freizeit reserviert.
  • Bei Unfällen während des Ferienjobs springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Sie ist für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten trägt allein der Arbeitgeber. Wie bei Festangestellten gilt: Auch der Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause ist versichert.
  • In Sachen Sozialbeiträge gilt: Arbeitet der Schüler nicht mehr als zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage im Kalenderjahr, fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Doch Vorsicht: Mehrere Ferien- und Aushilfsjobs werden zusammengezählt. Firmenchefs sollten sich deshalb nach den weiteren Tätigkeiten der Schüler erkundigen.
  • Ferienjobber müssen für ihren Arbeitslohn grundsätzlich Steuern zahlen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Entgelt bis zu 400 Euro monatlich, kann der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung wählen: Je nach sozialversicherungsrechtlicher Einordnung der Beschäftigung entweder mit der Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent oder mit der pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent des Lohns. Wenn der Ferienjobber eine Lohnsteuerkarte vorlegt, fällt bis zu einem monatlichen Arbeitslohn von rund 896 Euro keine Lohnsteuer an.

Übrigens: Schließt sich direkt nach dem Ferienjob eine Ausbildung im gleichen Betrieb an, ist bereits die Arbeit als Schüler sozialversicherungspflichtig.

© 2009 impulse

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