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07.12.2011
von: Susanne Widrat

So reagieren Sie auf eine Abmahnung

Fehlende Angaben im Impressum, unzureichende Produktbeschreibungen, veraltete Geschäftsbedingungen - Online-Shopbetreiber handeln sich nur allzu leicht eine Abmahnung ein. Die IHK Berlin gibt Tipps, wie Unternehmer reagieren sollten.

© Getty Images
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1. Prüfen Sie sofort, ob der in der Abmahnung beschriebene Sachverhalt auch tatsächlich zutrifft. Falls nicht, sollten Sie dem Absender einen kurzen schriftlichen Hinweis geben.

2. Klären Sie, ob der Absender überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist. Dies trifft nämlich nur auf Wettbewerber, Verbände zur Förderung von gewerblichen Interessen (etwa: Verbraucherschutz oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) und die Kammern zu. Verbraucher dürfen generell nicht abmahnen. Bei Verstößen gegen das Urheber- und Markenrecht darf nur der Rechtsinhaber aktiv werden.

3. Finden Sie heraus, gegen welches Gesetz Sie verstoßen haben sollen. Zwei Beispiele: Bei Problemen mit dem Impressum ist meist die Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz (TMG) betroffen, bei irreführender Werbung hingegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

4. In der Regel gewährt der Absender Ihnen eine Woche bis zur Abgabe einer Erklärung, deshalb sollten Sie unverzüglich auf das Schreiben reagieren. Und wenn Sie nur innerhalb des Zeitraum um eine Verlängerung bitten - wichtig ist, dass Sie sich rühren. Ein Schweigen signalisiert dem Absender lediglich, dass Sie nicht zu einer außergerichtlichen Einigung bereit sind.

Übrigens: Private Verzögerungsgründe wie zum Beispiel Urlaub oder Krankheit lässt ein Amtsgericht nicht zählen. Deshalb sollten Sie unbedingt einen Nachsendeantrag für wichtige Briefe stellen oder einen Vertreter bevollmächtigen.

5. Wenn die Abmahnung aus Ihrer Sicht berechtigt ist, kontaktieren Sie am besten einen Rechtsanwalt, der sich in puncto Wettbewerbsrecht auskennt. Auch die Kammern bieten in diesem Fall ihre Unterstützung an. Klären Sie gemeinsam mit dem Fachmann, ob der erhobene Vorwurf berechtigt ist und welche Risiken von ihm ausgehen.

6. Auf die Abmahnung können Sie in drei Varianten reagieren:



  • Eine Unterlassungserklärung bietet sich an, wenn der Verstoß berechtigt ist, die geltend gemachte Kostenerstattung aber sehr hoch ausfällt.
  • Wenn Sie sicher sind, dass die Abmahnung unbegründet ist beziehungsweise der Absender gar nicht abmahnen darf, sollten Sie die Vorwürfe ohne Kostenübernahme zurückweisen.
  • Sie können eine Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten als Mediator einschalten. Diese Vermittler sind in der Regel bei den IHKs angesiedelt. Eine mündliche Verhandlung unter ihrer Regie kostet zum Beispiel in Berlin 55 Euro pro Termin.

© 2011 impulse

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