So sichern Sie Ihren Online-Shop ab
In einer Übersicht, die von der Industrie- und Handelskammer Hannover zusammengestellt wurde, können Sie die wichtigsten Rechtstipps für Internet-Unternehmer nachlesen.

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1. Das Impressum
Die Anbieterkennzeichnung sollte von jeder einzelnen Seite des Online-Shops aus per Link erreichbar sein. Zu den Pflichtangaben gehören:
- Der komplette Name der Firma inklusive korrekter Rechtsform.
- Die genaue Anschrift - ein Postfach genügt nicht - plus Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
- Bei Gesellschaften wie etwa einer GmbH müssen die gesetzlichen Vertreter, also der Geschäftsführer oder der Vorstand, angegeben werden.
- Wenn vorhanden: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Handelsregisternummer und das zuständige Amtsgericht, die Daten zu Eintragungen in einem Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister.
2. Die Preisangaben
Wer ausschließlich mit gewerblichen Kunden arbeitet, kann Nettopreise angeben. Allerdings müssen solche Anbieter sicherstellen, dass ihre Angebote ausschließlich Unternehmern zugänglich sind - etwa durch eine Registrierung gegen Vorlage einer Gewerbeanmeldung. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genügt nicht.
Wenn Endverbraucher die Waren und Dienstleistungen erstehen, müssen alle Preise inklusive Umsatzsteuer angegeben werden. Zudem müssen sich die Preise eindeutig den jeweiligen Offerten zuordnen lassen.
Zusätzliche Gebühren, beispielsweise für Verpackung und Versand, müssen separat ausgewiesen werden - am besten auf einer extra Internet-Seite. Das gleiche gilt für Zahlungen, die bei Nachnahmesendungen oder Botensendungen anfallen.
Vorsicht: Der Kunde muss sämtliche anfallenden Liefer- und Versandkosten einsehen können, bevor er seine Bestellung aufgibt. Spätere Hinweise, etwa in den AGBs oder im Laufe des Bestellvorgangs, sind nicht ausreichend.
Firmenchefs, die als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, dürfen die Zusätze "inkl. USt." beziehungsweise "inkl. MwSt." bei der Preisangabe nicht verwenden. Sie müssen vielmehr auf ihren besonderen Status hinweisen und darauf, dass sie keine Umsatzsteuer erheben und deshalb auch keine Umsatzsteuerbeträge ausweisen.
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